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   LSG Berlin-Brandenburg, 12.08.2008 - L 15 B 162/08 SO PKH   

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https://dejure.org/2008,22477
LSG Berlin-Brandenburg, 12.08.2008 - L 15 B 162/08 SO PKH (https://dejure.org/2008,22477)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12.08.2008 - L 15 B 162/08 SO PKH (https://dejure.org/2008,22477)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12. August 2008 - L 15 B 162/08 SO PKH (https://dejure.org/2008,22477)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.12.2006 - XII ZB 118/03

    Honorierung anwaltsspezifischer Dienste des zum Berufsbetreuer bestellten

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.08.2008 - L 15 B 162/08
    An ihr hält der Senat angesichts des zwischenzeitlich bekanntgewordenen Beschlusses des 12. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 118/03 - (zitiert nach Juris) nicht mehr fest.
  • BAG, 14.11.2007 - 3 AZB 26/07

    Selbstbeiordnung eines Rechtsanwalts bei Prozesskostenhilfe

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.08.2008 - L 15 B 162/08
    Angesichts dessen besteht für die isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne gleichzeitige Beiordnung eines Rechtsanwaltes kein Rechtsschutzbedürfnis (s. Beschluss des Senats vom 29. Mai 2008 - L 15 B 4/08 AY PKH; zur Unterscheidung zwischen der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der über die Beiordnung eines Anwalts in gerichtskostenpflichtigen Verfahren siehe dagegen beispielsweise Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14. November 2007 - 3 AZB 26/07 -, in NJW 2008, 604).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.01.2008 - L 15 B 4/08

    Heilung eines Mangels eines Zustellungsgegenstandes durch den tatsächlichen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.08.2008 - L 15 B 162/08
    Angesichts dessen besteht für die isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne gleichzeitige Beiordnung eines Rechtsanwaltes kein Rechtsschutzbedürfnis (s. Beschluss des Senats vom 29. Mai 2008 - L 15 B 4/08 AY PKH; zur Unterscheidung zwischen der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der über die Beiordnung eines Anwalts in gerichtskostenpflichtigen Verfahren siehe dagegen beispielsweise Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14. November 2007 - 3 AZB 26/07 -, in NJW 2008, 604).
  • OVG Hamburg, 03.11.2008 - 3 So 39/08

    Kein Ausschluss einer Rechtsanwaltsbeiordnung im Prozesskostenhilfeverfahren,

    Nach mittlerweile herrschender Rechtsauffassung ist es nicht mangels Erforderlichkeit ausgeschlossen, einen Rechtsanwalt zur Vertretung seines mittellosen Mandanten auch dann beizuordnen, wenn er zugleich dessen Betreuer mit einem in dem Rechtsstreit einschlägigen Aufgabenkreis ist (vgl. BGH, Beschl. v. 20.12.2006, NJW 2007, 844, 846; LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 12.8.2008, L 15 B 162/08 SO; Beschl. v. 26.7.2006, L 18 B 583/06 AS; beide in juris).

    Auch der 15. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat seine frühere gegenteilige Rechtsprechung (vgl. den Beschluss vom 29.6.2006, L 15 B 132/06 SO, juris), auf die das Verwaltungsgericht Bezug genommen hat (vgl. das dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegende Hinweisschreiben an den Klägervertreter vom 4.3.2008, S. 2), mittlerweile im Hinblick auf den o. g. Beschluss des Bundesgerichtshofs aufgegeben (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 12.8.2008, a. a. O.).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 04.03.2009 - L 5 B 2325/08

    Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - Prozessbevollmächtigter als

    Denn der Rechtsanwalt, der eine Betreuertätigkeit gemäß §§ 1835 Abs. 3, 1908 i Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen kann, wenn sich die zu bewältigende Aufgabe als für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt, ist unter dem Gesichtspunkt einer kostensparenden Amtsführung dazu verpflichtet, für die gerichtliche Vertretung des von ihm Betreuten Prozesskostenhilfe zu beantragen, weil er im Fall ihrer Bewilligung (nur) die Gebühren eines beigeordneten Rechtsanwalts nach § 49 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) erhält (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.12.2008 - L 25 B 1746/07 AS PKH - und Beschluss vom 12.08.2008 - L 15 B 162/08 SO -).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.06.2016 - L 15 SO 74/16

    Unionsbürger - einstweilige Anordnung - Sozialhilfe - Leistungen zur Sicherung

    Noch ausreichend deutlich ließ sich feststellen, dass im Wege der Prozesskostenhilfe erstattungsfähige Kosten für die Tätigkeit der beigeordneten Rechtsanwältin A L entstanden sein können, die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz also nicht deshalb abzulehnen war, weil sie ins Leere ginge (in den gemäß § 183 SGG gerichtskostenfreien Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit kommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe ohne Beiordnung eines Bevollmächtigten nicht in Betracht, s. den Beschluss des Senats vom 12. August 2008 - L 15 B 162/08 SO PKH -).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.04.2009 - L 15 SO 52/09

    Kostenübernahme für eine sozialpädagogische Einzelfallhilfe mit einem Umfang von

    Weil das Verfahren für die Klägerin auf Grund des § 183 Satz 1 SGG kostenfrei ist und der Beklagte in diesem Fall die Erstattung außergerichtlicher Kosten unter keinen Umständen beanspruchen kann (§ 193 Abs. 4 SGG), ist jedoch die Bewilligung der Prozesskostenhilfe außerdem davon abhängig, dass die Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 SGG erfüllt sind (s. die Beschlüsse des Senats vom 12. August 2008 - L 15 B 162/08 SO PKH und vom 29. Mai 2008 - L 15 B 4/08 AY PKH; zur Differenzierung zwischen der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der über die Beiordnung eines Anwalts in gerichtskostenpflichtigen Verfahren s. etwa Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14. November 2007 - 3 AZB 26/07 -, in NJW 2008, 604).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.09.2008 - L 2 B 19/08

    Pflegeversicherung

    Dabei entspricht es allgemeiner Auffassung (jetzt auch LSG Berlin-Brandenburg L 15 B 162/08 SO PKH), dass der Anwaltsbetreuer schon aus dem Gesichtspunkt einer kostensparenden Amtsführung verpflichtet ist, für die gerichtliche Vertretung des Betreuten Prozesskostenhilfe zu beantragen, so dass er im Falle der Bewilligung die entsprechenden Gebühren eines beigeordneten Rechtsanwalts gemäß § 49 RVG (früher § 123 BRAGO) erhält (OLG Frankfurt FamRZ 2002, 59, 60).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.12.2008 - L 25 B 1746/07

    Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - Beiordnung eines

    Denn dieser Rechtsanwalt, der eine Betreuertätigkeit gemäß §§ 1835 Abs. 3, 1908 i Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen kann, wenn sich die zu bewältigende Aufgabe als für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt, ist unter dem Gesichtspunkt einer kostensparenden Amtsführung dazu verpflichtet, für die gerichtliche Vertretung des von ihm Betreuten Prozesskostenhilfe zu beantragen, weil er im Fall ihrer Bewilligung (nur) die Gebühren eines beigeordneten Rechtsanwalts nach § 49 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erhält (vgl. z. B. Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. August 2008 - L 15 B 162/08 SO - unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früheren, vom Sozialgericht in dem angegriffenen Beschluss zitierten Rechtsprechung).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.02.2012 - L 10 SB 207/11
    Auch ein Anwaltsbetreuer kann als Rechtsanwalt dem Betreuten im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beigeordnet werden (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006, Az.: XII ZB 118/03; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2008, Az.: L 15 B 162/08 SO PKH; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. September 2008, Az.: L 2 B 19/08 KNP; Bayerisches LSG, Beschluss vom 19. Januar 2009, Az.: L 16 B 594/08 R PKH).
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